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   ArbG Berlin, 05.05.2006 - 28 Ca 6409/06   

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ArbG Berlin, 05.05.2006 - 28 Ca 6409/06 (https://dejure.org/2006,31826)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 28 Ca 6409/06 (https://dejure.org/2006,31826)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2006 - 28 Ca 6409/06 (https://dejure.org/2006,31826)
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Wird zitiert von ... (6)

  • ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Direktionsrecht - Wahl des

    hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im ,billigen Ermessen' gesetzt sind".S. hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    146) S. hierzu eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im 'billigen Ermessen' gesetzt sind"; ähnlich etwa auch ArbG Berlin8.7.2011 - 28 Ca 5129/11 - n.v.; 13.1.2012 - 28 Ca 11537/11 - n.v.S. ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    109) S. ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 12289/12

    Verbindlichkeit einer Weisung

    (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet".) geschuldete - Leistung zu verweigern, in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG 76S. Text: "Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".S. Text: "Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".) fällt 77So ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im 'billigen Ermessen' gesetzt sind"; ähnlich etwa auch ArbG Berlin 8.7.2011 - 28 Ca 5129/11 - n.v.; 13.1.2012 - 28 Ca 11537/11 - n.v.So ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    77) So ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 (Volltext: "Juris") [II.3.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11

    Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter

    hierzu bei Bedarf eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im 'billigen Ermessen' gesetzt sind".S. hierzu bei Bedarf eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    86) S. hierzu bei Bedarf eingehend ArbG Berlin5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.3 ca.]: "ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

    zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - "c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    ...".S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - "c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    84) S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - "c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

  • ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12

    Übertragung einer mit einer Höhergruppierung verbundenen qualifizierten

    zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    ...".S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

    74) S. zu dieser Thematik eingehend ArbG Berlin 5.5.2006 - 28 Ca 6409/06 - ArbuR 2006, 373 (Ls.) = ArbuR 2007, 58 (Ls.) (Volltext in "Juris") [Ls. 2 u. II.3 c.]: "Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens durch den Arbeitgeber fällt in den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" - " c. Die grundrechtliche ?Gefechtsordnung' stellt sich hier wie folgt dar: - ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen.

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